Ganz klar: Das wird scheiße schwer! Machen wir uns nicht vor, Fernsehschauen und Süßigkeiten! Und dann davon ein Entzug. Das wird mit Schreien, Streit und Tränen enden...

Und: Es ist das absolut Beste, was ihr für euer Kind tun könnt!

Ich würde nur keinen krassen kalten Entzug machen. Irgend was schnelles, kurzes kann er sich meiner Meinung nach an 3 von 5 Tagen dennoch anschauen - 3 "Hurra Kinderlieder", 2 Bobofolgen oder irgendwas in die Richtung. Etwas langsames und nicht zu buntes!

Und jetzt DER Tipp, der bei allen unseren Kinder funktioniert hat und der unser Leben so viel einfacher gemacht hat: Wenns Zeit zum Ausschalten wird, fragt euer Kind, ob es selber ausschalten kann, oder ob es Hilfe braucht. Das hat am Anfang auch für Tränen gesorgt, aber innerhalb weniger Tage(!!!) war klar: Es wird ausgeschaltet und hey, meine Eltern trauen mir soviel zu, dass ich selber ausschalten darf... und wenn ich das nicht schaffe, dann helfen sie mir... toll!

Aber halt dann nicht einfach nur ausschalten, sondern eine Alternative anbieten. Lesen, spielen, kuscheln. Irgendwas, dass das Kind merkt "hey, das ist ja auch schön, ich brauch den Fernseher nicht".

Süßigkeiten bin ich eigentlich auch recht gechillt: Eine Süßigkeit am Abend ist denk ich kein Problem. Halt eine! Kann es ja immer noch selber aussuchen, was es will. Und morgen halt wieder eine Süßigkeit. Kein Ding...

Ganz allgemein finde ich es es richtig toll und stark, dass ihr darüber gesprochen habt und auch was ändern wollt. Wer "A" sagt muss nicht zwangsläufig "B" sagen, wenn er erkennt, dass "A" falsch war... wünsche euch allen - nicht nur den Eltern - viel Kraft bei der Umstellung... aber bin davon überzeugt, dass das die genau richtige Entscheidung ist :)

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Schauen wir uns doch mal dein einschlägigen Paragraph an:

§ 145d Vortäuschen einer Straftat StGB
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

Nehmen wir mal im Vergleich eine Körperverletzung:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Selbst bei Körperverletzungen werden regelmäßig Geldstrafen oder geringe Freiheitsstrafen ausgesprochen und das obwohl das Strafmaß um 60% höher liegt... gerade bei dem vermeintlich niedrigen Strafmaß des Vortäuschens einer Straftat kannst du nicht einfach jeden dauerhaft in den Knast stecken...

Mal von einer ganz praktischen Sache abgesehen: Nur weil ich eine Vergewaltigung nicht nachweisen kann, kann ich noch nicht zwingend nachweisen, dass es KEINE Vergewaltigung gab. #JörgKachelmann

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Wie arbeiten Hacker? Sie schicken zigtausendfach irgendwelche (Phishing)-Links umher und es gibt genügend die draufklicken. Meistens erhält er dann Zugriff auf eine wenige Datensätze, z.B. Eingaben des Benutzers.

Dass ein Hacker ganz speziell DEIN Handy hacken will, ist sehr, sehr unwahrscheinlich. Und wenn er das will, dann geht es bei ihm auch nicht von jetzt auf gleich.

Wie arbeitet die Polizei? Die Polizei braucht von einem Endgerät alle Daten, alle, alle, alle. Standortdaten, Suchverläufe, Passwörter etc. pp.

Ein "Standardhandy" braucht bei den Kollegen der digitalen Forensik ~2-5 Stunden. Auf Grund extremer Unterbesetzung liegt das Handy im Vorfeld aber dezente 6-9 Monate. Ein "Eilt-Handy" (Tötungsdelikt etc.) kommt heute rein und ist morgen komplett gerichtsverwertbar ausgewertet - so die Regel. Auch hier gibts Ausnahmen, die schwerer zu knacken sind und ja, es gibt auch die Fälle, bei denen es der Polizei überhaupt nicht gelingt, das Handy auszulesen. Das sind vorallem die BFU-Handys. AFU ist mir schon seit Monaten kein Fall mehr bekannt...

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Das machen wir - unter anderem. Viel häufiger sind jedoch Angriffe "aus dem Nichts", also spontan z.B. aus einer Kontrollsituation heraus. Auch das wird trainiert.

Die klassische "Schießbahn" - hinstellen, 2 Magazine leerschießen, wieder heimfahren - gibt es als Training kaum. Auch, aber sehr sehr selten.

Wir trainieren praxisnah und praxisnah bedeutet eben nicht, dass wir Scharfschützen werden, sondern dass wir aus der Situation heraus in der Lage sind, uns irgendwie adäquat zu verteidigen.

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Natürlich bei der Polizei anzeigen. Nur so können deine Kollegen deinen Personalausweis als "verloren" ausschreiben. Zudem ist es schon mal aktenkundig, dass du deinen Perso verloren hast.

Beispiel: Jemand findet ihn, zieht über Ebay irgendwelche Geschädigten ab und schickt ihnen immer ein Bild von deinem Perso, als "Sicherheit". Dann wird erstmal dein Name fallen, wenn die Geschädigten eine Anzeige wegen Betruges erstatten.

Oder er verkauft den Perso übers Darknet und irgendeiner gibt sich als dich aus.

Oder oder oder.

Zumal dir die Meldebehörde keinen neuen Ausweis ausstellt, solange du nicht nachweisen kannst, dass du deinen alten bei der Polizei als verloren gemeldet hast ;-)

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Doch ein Land mit einer Einheit kann angegriffen werden - ist auch die Regel ;-)

Ein Land mit einer Einheit kann aber kein fremdes Land angreifen...

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Genau kann ich es dir nicht sagen, aber ein Einstellungsberater-Kollege meinte vor kurzem, dass nächstes Jahr nochmal ca. 1500 Ausbildungsplätze angeboten werden, jeweils die Hälfte im März und im September.

Bis zur Note 3,00 werden wohl Einstellungszusagen vorzeitig versandt. Je nach Absprüngen etc. werden neue Kollegen aber anschließend bis ~ zur Note 3,2 eingestellt...

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Ein ganz klares: "Es kommt drauf an."

Bei fehlendem Versicherungsschutz bittet die Zulassungsbehörde die Polizei um Vollzugshilfe. Das heißt im Endeffekt, dass die Polizei nur den Handlanger der Zulassungsbehörde spielt, der eigentliche Verwaltungsakt findet bei der Zulassungsbehörde statt.

Ferner darf die Polizei über §36/V StVO allgemeine Verkehrskontrollen durchführen. Hierbei wird die Eignung des Fahrers, seine Fahrerlaubnis, die Ladung und die BESCHAFFENHEIT des Fahrzeugs überprüft. Wird hierbei ein Verstoß festgestellt, kann die Weiterfahrt unterbunden werden, wenn z.B. die Zulassung durch einen Umbau erlischt, oder wenn ein "Weiterfahren" bedeutet, dass weiterhin Straftaten/Ordnungswidrigkeiten verübt werden würden. Das ist aber noch nicht das eigentliche "Stilllegung", sondern nur ein Verbot des Weiterfahrens. Der Verwaltungsakt "Stilllegung" wird dann später durch die dazu zuständigen Behörden vollzogen.

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Er hat recht,weil

Der Schichtdienst hat mich psychisch wie physisch an die Grenze gebracht. "Tagdienst" für 250€ weniger im Monat war für meine Gesundheit das Beste, was ich ich tun konnte.

Kann deinen Bruder zu 100% nachvollziehen.

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Nach §1626 BGB dürfen dir deine Eltern dein Eigentum vorenthalten, wenn das erzieherisch notwendig ist. Wenn sie dich orten möchten, weil sie Angst haben, dass du in falschen Kreisen verkehrst o.ä., dann dürfen sie dir das Handy wegnehmen. Wenn sie dich einfach nur ärgern wollen, weil du BVB Fan bist und deine Eltern sind Bayernfan, dann dürfen sie das Handy nicht wegnehmen.

Es ist kein Diebstahl, da du dein Handy spätestens zum 18. Geburtstag wieder bekommen musst.

Also ein ganz verrückter Vorschlag: Rede mit deinen Eltern! Erklär, wieso du die Ortung gerne ausschalten möchtest und hör dir ihre Argumente an, wieso sie diese gerne an hätten.

Versuch dich nicht auf Recht und Gesetz zu berufen, denn dabei verlierst du.

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Polizist ist ja nicht gleich Polizist. "Polizei" ist Ländersache, das heißt wir haben für jedes Bundesland (und dann noch für die Bundespolizei) eigene Modalitäten.

Hier in Bayern ist es so: Wir haben 5 Ausbildungsabschnitte von jeweils 6 Monaten. Am Ende eines Ausbildungsabschnittes steht eine Prüfung. Fällt man durch diese durch, kann das Ausbildungsseminar einmalig eine Wiederholung des letzten Ausbildungsabschnitt zulassen - dafür müssen aber diverse Gründe sprechen, z.B. dass der Kollege länger krank war und deswegen den Stoff nicht nachholen konnte o.ä.

Wer durch die letzte Abschlussprüfung fällt, also der nach dem 5. Ausbildungsabschnitt, hat hingegen das einmalige Recht, diese Abschlussprüfung nach 6 Monaten zu wiederholen (wie gesagt: Ein Mal!).

Die komplette Ausbildung kann man aber nicht mehr wiederholen, in keinem Szenario.

Die eigentliche Ausbildung ist ein Mix aus (Rechts-)Theorie, Rollenspiele, Sport, Selbstverteidigung, Schießen... die einen sagen leicht, die anderen sagen schwer...

"Schwer" ist aber subjektiv...

Einige kamen mit dem Subsumieren, also dem Aufarbeiten des Sachverhalts mit dem Gesetzestext nicht klar, andere mit der Selbstverteidigung, wieder andere mit dem Schießen... ich hatte meine Probleme mit dem Laufen (wäre eigentlich kein Problem, wenn man ein bisschen sportlich wäre... das war ich damals aber noch nicht ;)

Die Kollegen mit Abitur haben sich wesentlich leichter getan, als die mit mittlerer Reife - wobei es die auch geschafft haben.

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Ich ruf regelmäßig Bürger an - auf allen Kanälen, die mir zur Verfügung stehen, also auch auf dem Handy.

Woher wir die Nummern haben können:

  • Du hast sie irgendwann vor x Jahren mal bei irgend einem Vorgang angegeben.
  • Ein Zeuge hat sie genannt, weil er möchte, dass du kontaktiert wirst
  • Eine Telekommunikationsanfrage bei den jeweiligen Providern
  • Internetrecherche
  • Oder oder oder

Natürlich könnte es auch NICHT die Polizei gewesen sein, such doch einfach die Nummer, ob sie wirklich zur Polizei gehört...

Wenn die "110" angerufen hat, ist es hingegen definitiv Fake! Ansonsten einfach die Rufnummer Googlen, ob sie wirklich zur Polizei gehört...

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Andere Antwort

Zunächst muss sich niemand beleidigen lassen. Die Anzeige von Habeck war also vollkommen nachvollziehbar und in Ordnung.

Da Hatespeech immer mehr zugenommen hat und zunimmt, wurde das Strafmaß für das Delikt "Beleidigung" erst vor Kurzem erhöht, wenn sie "öffentlich", also z.B. im Internet getätigt wird:

§ 185 StGB
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§  11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Ganze hat also noch einmal einen zusätzlichen Drive bekommen. Ich geh davon aus, dass das auch der Grund war, wieso es zu einer Hausdurchsuchung kam. Die Justiz will aktuell dieser Strafverschärfung einfach Folge leisten. Ich bin da sehr, sehr gespalten. Auf der einen Seite: Wie sollte der Täter im vorliegenden Fall OHNE Hausdurchsuchung ermittelt werden? Vermutlich gar nicht... Eine Durchsuchung bei einem Beschuldigten nach §102 StPO hat eine seeeeehr niedrige Schwelle, da reicht ein Verdacht... ich hatte schon Durchsuchungen bei "weniger klaren" Sachverhalten.

Trotzdem bleibt es (in meinen Augen) "nur" ein Ehrdelikt... und für Ehrdelikte so ein Fass auf zu machen ist in meinen Augen übertrieben.

Aber wie gesagt, rechtlich war hier alles einwandfrei und so wenig ich es nachvollziehen kann, auch ein Habeck muss sich nicht beleidigen lassen.

Habeck erstellt Anzeige samt Hausdurchsuchung

Diese Aussage ist natürlich Quatsch und zeugt entweder von extremen Unwissen oder ist einfach nur billige Hetze. Habeck hat mit der Hausdurchsuchung überhaupt nichts zu tun... Du kannst nicht eine Anzeige erstatten und dann fordern, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Das liegt alles in der Entscheidungsgewalt der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts...

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Wie oft stellst du denn jetzt dieselbe Frage noch?

Ihr habt eine wechselseitig KV geplant, siehe dazu deine Frage hier:

https://www.gutefrage.net/frage/zusammengeschlagen-3

Damit kannst du dich nicht mehr auf "Notwehr" o.ä. berufen, da du ebenfalls eine Straftat begangen hast - Körperverletzung.

§ 228 StGB
Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Bleibt also stehen: Du begehst eine Körperverletzung nach §223 StGB

Die anderen vermutlich eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB.

Schmerzensgeld gibts für keinen, Strafe für jeden und Behandlungskosten müssen jeweils von der Gegenpartei übernommen werden...

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Klingt nach der Rainbow Six Reihe

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Uiui, schwierig.

Also zunächst mal glaub ich nicht, dass du hier jemanden findest, der die genaue Rechtslage von 2009/2010 kennt - ich zumindest hab davon keine Ahnung ;)

Aber gehen wir mal davon, dass wäre jetzt passiert. Gezbdlegendes wird man im jeweiligen Schulgesetz des betreffenden Bundeslandes finden, z.B. NRW:

§ 120, Abs. 1 NRW Schulgesetzes. Hier steht:

(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Wenn die Unterrichtsaufnahmen also dazu dienen, den Schulbetrieb aufrecht erhalten zu können, sollte eine Videoaufnahme erlaubt sein - auch ohne Einwilligung der Betroffenen.

Was auf keinen Fall geht, wäe eine Veröffentlichung des Videomaterials, z.B. auf Youtube o.ä. (§§22,33 KunstUrhG). Das Vorzeigen der Aufnahmen IN der Klasse ist jedoch keine Veröffentlichung. Von einer Veröffentlichung spricht man, wenn der Personenkreis der das Material zu Gesicht bekommt, für den Veröffentlicher nicht mehr greifbar ist, es also jeder sehen könnte...

2009/2010 waren die Datenschutzbestimmungen noch wesentlich aufgeweicht, als heute. Ich gehe nicht davon aus, dass es damals Dementsprechend verboten gewesen wäre. Daher komme ich mit meinem Laienwissen und mit der Einschränkung, dass ich den Rechtsstand von damals nicht kenne, zu dem Schluss, dass die Videoaufnahme vermutlich rechtmäßig war, auch wenn mein komplettes moralischen Empfinden da dagegen spricht.

So oder so ist die Frage müßig denn auch bei einem Verstoß wäre dieser längst verjährt und damit irrelevant...

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Du nimmst die Kohle oder einen beliebigen anderen Brennstoff "in die Hand", also am besten auf nen Shortcut unten legen und dann einmal draufklicken. Dann "Strg" (oder Shift, bin mir gerade unsicher) gedrückt halten und auf das Gebäude klicken, dass du auffüllen magst. NICHT das Gebäudemenü öffnen. Also quasi "on the fly" (vorbeilaufen, Strg+Linksklick auf das Gebäude, solange du einen Brennstoff in der Hand hast...)

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